1. Mietgegenstand
Gegenstand des Mietvertrages ist das über die Buchungsplattform gebuchte Kraftfahrzeug/Nutzfahrzeug. Fahrzeugtyp, Hersteller, Amtl. Kennzeichen, Fahrzeug-Ident.-Nr und Kilometerstand werden bei bei der Übergabe festgehalten
2. Mieter
Der Mieter ist während der vereinbarten Mietzeit zum Führen des Fahrzeuges berechtigt und die angegebenen Daten stimmen mit der Buchung überein. Zusätzlich Daten, wie
Geburtsdatum: Geburtsort Führerschein,Nummer ausgestellt,am
werden bei der Übergabe festgehalten.
3. Das Kraftfahrzeug
3.1. Ausstattung & Hinweise
Warndreieck, Verbandskasten und Bedienungsanleitung befinden sich im Fahrzeug. Das Kraftfahrzeug wird mit vollem Tank übergeben. Der Motor ist nach Herstellerangaben mit Motoröl befüllt.
Vollkaskoversicherung: Ja Nein
HINWEIS:Besteht für das Fahrzeug keine Vollkaskoversicherung, muss der Mieter gesondert auf
sein Haungsrisiko hingewiesen werden.
1.5 Der Vermieter übergibt dem Mieter das Fahrzeug in technisch einwandfreiem, gebrauchsfähigem und verkehrssicheren Zustand.
Das Fahrzeug ist innen und außen fachgerecht gereinigt.
1.6 Der Zustand des Fahrzeuges ergibt sich aus dem bei der Übergabe des Fahrzeuges zu erstellenden
Übergabeprotokoll. Das Protokoll wird Bestandteil dieses Vertrages.
- 2 Übergabe, Mietdauer
2.1 Zur Übergabe und Mietdauer wird Folgendes vereinbart:
Der Mieter holt das Fahrzeug (Übergabeort z.B. Geschäsräume des Vermieters) ab und bringt es
dorthin zurück.
Der Vermieter bringt das Fahrzeug zum Mieter und holt es dort wieder ab.
2.2 Das Mietverhältnis beginnt mit der Abholung des Fahrzeuges und endet mit der Rückgabe.
Das Mietverhältnis gilt für eine unbestimmte Zeit. Über die Rückgabe treen die Parteien eine
gesonderte Vereinbarung.
Die Übergabe erfolgt am um . Die Rückgabe erfolgt am um .
- 3 Miete, Kaution
3.1 Für die Dauer der Mietzeit Tage ist der Mieter verpichtet folgende Mietzahlungen zu leisten:
Mietpreis EUR zzgl. 20% Mwst
Für die vereinbarte Mietzeit ergibt sich mithin ein Gesamtmietpreis in Höhe
von EUR inkl 20% MwSt. brutto
3.2 Die Mietzahlung ist fällig bei der in bar
per Rechnung
per Über weisung auf das folgende Konto
Kontoinhaber :
Filip Kristic
Bankinstitut: Hypo Bank Salzburg
IBAN: AT35 5500 0150 0005 7864
BIC: SLHYAT2S
3.3 Der Mieter leistet ferner eine Kaution in Höhe von EUR. Die Kaution dient zur
Sicherung aller Ansprüche des Vermieters, die aus dem Mietverhältnis resultieren. Die Kaution ist bei Übergabe des Fahrzeuges
fällig und in bar zu bezahlen. Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit
Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen.
3.4 Kosten für Krasto- und Motoröl sowie die Kosten für sonstige Hilfs- u. Betriebsstoe, die während der Mietzeit anfallen trägt der Mieter. Ist der Krastoank bei Rückgabe teilweise geleert, so wird er vom Vermieter aufgefüllt. Die Kosten für verbrauchte Krastoe und
Betriebsstoe trägt der Mieter, sie werden nach Rückgabe des Fahrzeugs in Höhe des tatsächlichen
Verbrauches in Rechnung gestellt.
- 4 Pichten des Mieters, Nutzung des Fahrzeuges
4.1 Der Mieter darf das Fahrzeug nicht an Dritte übergeben, es sei denn der Vermieter erteilt vorher seine schriliche Zustimmung
Fahrzeug darf nur innerhalb von Unternehmen an Fahrer zur Dienstausführung an dritte
übergeben werden,z.B GLS/DHL Dienstleister.
4.2 Der Mieter verpichtet sich das Fahrzeug sorgfältig und gewissenha zu behandeln. Dies bedeutet insbesondere, dass er das Fahrzeug ausschließlich in gesicherten Garagen abstellen darf.
Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug ein Problem, so hat der Mieter entsprechend der Anweisungen in der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu handeln. Erfolgt die Vermietung für längere Dauer (mehr als eine Woche), verpichtet er sich den Ölstand und Reifendruck zu prüfen und ggf. unter Einhaltung der im Fahrzeugschein aufgeführten Daten die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen, ausgenommen sind die im Rahmen des §7.1 erforderlichen Arbeiten. Der Mieter darf das Fahrzeug optisch nicht verändern, insbesondere nicht durch Lackierungen, Auleber oder Klebefolien.
4.3 Der Mieter darf das Fahrzeug ausschließlich
in den geograschen Grenzen Europas sowie in außereuropäischen Gebieten, die zur Europäischen
Union (EU) gehören
nutzen. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Krafahrversicherung (insbesondere
Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.
4.4 Der Mieter ist verpichtet, das Fahrzeug vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.
Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Nutzung zu folgenden Zwecken:
- Teilnahme an Autorennen und ähnlichen Fahrten
- Teilnahmen an Geländefahrten
- Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder gefährlichen Stoffen
4.5 Das Rauchen im Fahrzeug ist zu unterlassen.
4.6 Der Mieter versichert, dass seine Fahrerlaubnis nicht entzogen oder vorläug entzogen ist und dass kein Fahrverbot besteht.
4.7 Der Mieter versichert, dass er das Fahrzeug nicht unter Einuss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel führen wird.
4.8 Eine Untervermietung des Fahrzeuges ist nicht gestattet.
5 Gebrauchsbeinträchtigungen, Reparaturen
5.1 Der Mieter ist berechtigt, kleine Instandsetzungen oder Reparaturen (bis 300,00 EUR) selbst auszuführen (z.B. Austausch einer Glühbirne) bzw. durch eine Fachwerkstatt ausführen zu lassen, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters. Nach Vorlage der Rechnung und/oder des ggf. ausgetauschten Teils, erstattet der Vermieter dem Mieter die Kosten, sofern nicht der Mieter durch ein Fehlverhalten (z.B. Bedienungsfehler) den Defekt selbst herbeigeführt hat. Der Arbeitsaufwand des Mieters bei Eigenausführung der Instandsetzung oder Reparatur wird nicht vergütet.
5.2 Stellt der Mieter einen Defekt am Fahrzeug fest, der die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges erheblich einschränkt und Reparaturen in größerem Umfang erforderlich macht, so hat er den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Kann der Defekt durch eine kurzfristige Reparatur nicht sofort behoben werden, so haben beide Vertragsparteien das Recht den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Eintritt des Defekts verpflichtet. Stellt der Vermieter unverzüglich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung.
5.3 Der Mieter kann den Mietpreis für die Dauer, der Gebrauchsbeeinträchtigung durch technischen Defekt und/oder Reparatur anteilig mindern, sofern die Gebrauchsbeeinträchtigung nicht durch ein Fehlverhalten des Mieters (z.B. Bedienungsfehler) verursacht wurde.
6 Verhalten bei Verkehrsunfällen, Haftung
6.1 Wird der Mieter während der Nutzung des Fahrzeuges verschuldet oder unverschuldet in einen Verkehrsunfall, Wildschaden, Brand oder Ähnliches verwickelt, so hat er unverzüglich für eine polizeiliche Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenshergangs zu sorgen.
Der Mieter hat dem Vermieter ferner einen schrilichen Unfallbericht ggf. mit Unfallskizze zu übergeben, der Mieter hat darin auch Namen und Adresse der Beteiligten und Zeugen schrilich festzuhalten.
6.2 Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln in Österreich. Keine Haung des Mieters besteht, soweit der Vermieter für die entstandenen Schäden vom Unfallgegner, sonstigen unfallbeteiligten Dritten oder von der bestehenden Kasko-Versicherung oder anderweitig Ersatz erlangt.
6.3 Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern, Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger Pichten aus §7 dieses Vertrages während der Mietzeit zurückzuführen sind. Der Mieter haet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene Dritte schuldha verursacht worden sind, soweit er es schuldha unterlässt die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräig festzustellen.
Der Mieter haet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt wird. Der Vermieter muss in diesem Fall nachweisen, dass in der Zwischenzeit das Fahrzeug nicht durch ihn oder einen Dritten bedient wurde.
6.4 Die Einhaltung der bestehenden Verordnungen und Gesetze, insbesondere der Straßenverkehrsverordnung, während der Nutzung des Fahrzeuges ist ausschließlich Sache des Mieters. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße gegen den Vermieter erheben.
6.5 Wird bei der Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden festgestellt, der in diesem Vertrag bzw. im Übergabeprotokoll nicht aufgeführt worden ist, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat, es sein denn er weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeuges bestanden hat.
6.6 Aus diesem Vertrag wird der Gerichtsstand des Vermieters festgelegt.
Es gilt Österreiches Recht
7. Besondere Vereinbarungen
Im Übrigen vereinbaren die Parteien das Folgende:
Selbstbehalt Schaden 1000,00 netto
Selbstbehalt Totalschaden 3000,00 netto
8 Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.
Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.